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   VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15   

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https://dejure.org/2016,59549
VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15 (https://dejure.org/2016,59549)
VG Halle, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 A 145/15 (https://dejure.org/2016,59549)
VG Halle, Entscheidung vom 17. November 2016 - 4 A 145/15 (https://dejure.org/2016,59549)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 4 L 421/05

    Zur Entstehung der Grundgebühr im Abwassergebührenrecht

    Auszug aus VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15
    Vielmehr ist dafür ein betriebsbereiter Anschluss an das Leitungsnetz und insoweit grundsätzlich eine Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. April 2013) auf dem Grundstück erforderlich, die an die vom Verband herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 4 und Beschluss vom 08. September 2006 - 4 L 346/06 - Juris Rn. 4).

    Eine Grundstücksentwässerungsanlage, die bei einem bebauten Grundstück die (Abwasser)Verbindung vom Gebäude über einen Revisionsschacht zum Grundstücksanschlusskanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ABS) oder - in Ausnahmefällen - direkt zum Hauptkanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ABS) ist und einen betriebsbereiten Anschluss nur dann begründet, wenn sie ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit betriebsfertig gemacht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4), war auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2013 nicht vorhanden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2006 - 4 L 346/06

    Zur Entstehung der Grundgebühr bei dem Anschluss eines unbebauten Grundstückes an

    Auszug aus VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15
    Vielmehr ist dafür ein betriebsbereiter Anschluss an das Leitungsnetz und insoweit grundsätzlich eine Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. April 2013) auf dem Grundstück erforderlich, die an die vom Verband herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 4 und Beschluss vom 08. September 2006 - 4 L 346/06 - Juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2015 - 9 M 19.14

    Prozesskostenhilfe-Beschwerde; Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid;

    Auszug aus VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15
    Eine Grundstücksentwässerungsanlage, die bei einem bebauten Grundstück die (Abwasser)Verbindung vom Gebäude über einen Revisionsschacht zum Grundstücksanschlusskanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ABS) oder - in Ausnahmefällen - direkt zum Hauptkanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ABS) ist und einen betriebsbereiten Anschluss nur dann begründet, wenn sie ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit betriebsfertig gemacht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4), war auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2013 nicht vorhanden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; keine

    Auszug aus VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15
    Sie vermag aber im Falle des Fehlens eines Anschlusses an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und das Entstehen der abstrakten Gebührenpflicht zu fingieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - OVG 9 S 119.09 - Juris Rn. 8).
  • VG Schleswig, 20.09.2017 - 4 B 176/17

    Abwassergebühr

    Der Einordnung als Leistungsbescheid in einer Höhe von 257, 22 EUR stehen auch nicht die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 23.03.2015 (4 A 100/12) und vom 12.01.2017 (4 A 145/15) entgegen.

    Der Antragsteller ist als Erbe gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger seiner im Jahr 2015 verstorbenen Mutter geworden (vgl. hierzu die Entscheidungen der Kammer vom 12.01.2017 - 4 A 145/15 und vom 18.01.2017 - 4 E 1/17 -).

    Für den streitbefangenen Zahlungsbetrag in Höhe von 257, 22 EUR hat die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 08.06.2015 Säumnisgebühren festgesetzt, welche Gegenstand des Verfahren 4 A 145/15 gewesen sind.

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